Satzung des Heimat- und Kulturkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Heimat- und Kulturkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Pfaffenhofen a. d. Ilm.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter VR 20182 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch Förderung der Heimat- und Kulturpflege. Zu diesem Zwecke veranstaltet der Verein heimatkundliche und
kulturgeschichtliche Vorträge, Exkursionen und Fahrten. Er unterstützt museale Einrich¬tungen der öffentlichen Hand im Stadtgebiet Pfaffenhofen, unterstützt diese beim Ankauf, bei der Ordnung und Instandsetzung sowie der Ausstellung von Museumsgegenständen, setzt sich ein für die Erhaltung von heimat- und kulturgeschichtlich wertvollen Gegenständen und Einrichtungen sowie für Denkmal- und Ensembleschutz, tritt als Herausgeber oder Förderer heimat- und kulturgeschichtlich wert¬voller Veröffentlichungen auf.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder des Aufwendungsersatzes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Vereinsmitgliedern für Vorträge, Führungen und Exkursionen im Rahmen des Vereinsprogramms eine angemessene Aufwandsentschädigung zu bezahlen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen der öffentlichen u. bürgerlichen Rechte, sowie sonstige Vereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
(a) Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
(b) Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat;
(c) Ausschluss.

§ 4 Mitgliederpflichten

(1) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und einen jähr¬lichen Beitrag zu leisten. Der Mindestbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversamm¬lung festgesetzt.

§ 5 Mitgliederrechte

Die Mitglieder sind berechtigt
(a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben dort Sitz und Stimme;
(b) durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

(1) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
(a) wenn es seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung 3 Monate nach Fälligkeit nicht bezahlt.
(b) wenn es das Ansehen des Vereins gröblich verletzt.

(2) Der Antrag auf Ausschluss kann nur von Vereinsmitgliedern gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlussverfahren läuft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen,

(3) Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind;
1) Der Vorstand
2) der Vereinsausschuss
3) die Mitgliederversammlung

(2) Auf Veranlassung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können für die verschiedenen Vereinsaufgaben Arbeitskreise eingerichtet werden. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Leiter.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
Der Ausschuss besteht aus:
1) dem Vorstand
2) dem Schriftführer
3) dem Schatzmeister
4) den Leitern der Arbeitskreise
5) Beisitzern

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Jedoch soll im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bzw. des Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
(5) Der Vorstand und der Ausschuss wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Blockwahl ist zulässig. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.

(6) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal

im ersten Vierteljahr des Geschäftsjahres statt. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes in jedem 2. Jahre (§ 8 Abs.5)
2. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
3. die Festsetzung des Mindestbeitrages
4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und der sonstigen ihr vom Vorstand unter¬breiteten Aufgaben sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vor¬stand einzuberufen. Die Mitglieder werden spätestens zwei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich, d.h. durch Einzeleinladung per Brief oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Anträge zur Tagesordnung sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.

(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei dessen Verhin¬derung sein Stellvertreter und im Falle der Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung ist unzulässig.

(3) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekanntgegebenen Gegenstände.

(4) Alle Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Jedoch gilt bei mehreren Kandidaten derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitglieder ist eine Niederschrift aufzu¬nehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder mindestens des zehnten Teiles der Mitglieder. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung die über die Auflösung beschließen soll, muss vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten schriftlichen Einla¬dung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt habe.

(2) Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versamm¬lung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschiene¬nen Mitglieder beschließen. Der AuflösungsBeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm mit der Auflage, dass es dem Vereins¬zweck entsprechend verwendet werden muss.
(4) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 6. März 2017 beschlossen.

Gültig seit der Eintragung ins Vereinsregister am 11.4.2017.